Die Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (Renewable Energy Directive), kurz RED III, soll Europa ein großes Stück näher in Richtung Energieversorgung aus Erneuerbaren bringen. Das übergeordnete Ziel der RED III ist es, den Erneuerbaren-Anteil am Bruttoendenergieverbrauch in der EU von aktuell 23 % bis 2030 auf mindestens 42,5 % zu erhöhen. Umgelegt auf Österreich bedeutet dies eine Steigerung des Anteils von 36,4 % auf 60 %.
Für elektrische Energie hat sich die österreichische Regierung das Ziel einer bilanziell hundertprozentigen Versorgung aus erneuerbarer Energie bis 2030 gesetzt. Dafür erforderlich ist ein zusätzlicher Ausbau erneuerbarer Erzeugungskapazität von 34 – 39 TWh/a ausgehend von 2021. Für erneuerbare Wärme im Gebäudesektor verlangt die RED III nach Berechnungen des EEÖ eine Verdoppelung des Erneuerbaren-Anteils von aktuell 35,5 % (2021) auf etwa 70 %. Außerdem sollen bis 2030 7,5 TWh an erneuerbarem Gas in Österreich produziert werden. Den größten Anteil davon könnte laut Einschätzung des Kompost- und Biogasverbandes Biomethan mit 4,9 TWh/a zur Verfügung stellen.
Für die konkrete Umsetzung dieser Ziele müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche es ermöglichen, Genehmigungsverfahren von Erneuerbaren-Projekten möglichst rasch abzuwickeln. Die RED III sieht dafür einen straffen Zeitplan vor:
Bis 21. Februar 2024 muss das überragende öffentliche Interesse für die Errichtung und den Betrieb von Erneuerbaren-Erzeugungs-Anlagen, ihren Netzanschlüssen und der zugehörigen Netzinfrastruktur in österreichisches Recht übernommen werden.
Bis 21. Februar 2026 muss Österreich aus zuvor erhobenen Flächen und Gewässern sogenannte Beschleunigungsgebiete ausweisen, in denen die maximale Dauer von Genehmigungsverfahren maximal ein Jahr betragen soll. Dabei handelt es sich um Flächen, die für die Nutzung erneuerbarer Energie als besonders geeignet gelten und in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Flächen müssen zur Verwirklichung der nationalen Erneuerbaren-Ziele beitragen. Bereits vorhandene Zonen der Erneuerbaren-Energieerzeugung können noch bis 21. Mai 2024 als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. In Österreich betrifft dies Zonen im PV- und Windkraftbereich.
Bis 1. Juli 2024 müssen die Genehmigungs- und Verfahrensdauern für Erneuerbaren-Projekte deutlich verkürzt werden.
Bis 21. Mai 2025 muss die Richtlinie auf nationaler Ebene vollständig umgesetzt sein.
Für den Wärmebereich müssen Mitgliedsstaaten außerdem mindestens zwei Maßnahmen aus einem Katalog umsetzen. Dazu zählen beispielsweise Förderungen von erneuerbaren Heizungen oder die Einspeisung von Biogas. Zudem soll die Energieeffizienzrichtlinie (EED), welche seit Oktober 2023 in Kraft ist, umgesetzt werden: Gemeinden ab 45.000 Einwohner sollen Wärme- und Kältepläne zur Erreichung der Klimaneutralität entwickeln und Fernwärme soll effizienter sowie nachhaltiger werden.
Für die Umsetzung der Ziele der RED III in Österreich braucht es umgehende Bemühungen sowohl auf Regierungsebene als auch in den Bundesländern. Rechtliche Instrumente wie das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz, eine Novellierung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes und ein Erneuerbare-Gase-Gesetz wird es von Seiten des Bundes brauchen. Doch ebenso ist eine zielführende Energieraumplanung in allen Bundesländern von Nöten. Und nicht zuletzt wird es ohne einen systematischen Umstieg der Wärmeversorgung auf Erneuerbare nicht gehen.
Quellen:
Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023
BMK 2023: Integrierter nationaler Energie- und Klimaplan für Österreich (NEKP). Entwurf zur öffentlichen Konsultation.
Eigene Berechnungen